Satzung Heimatverein Schlottwitz e.V.
(Stand gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.08.2024)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
a) Der Verein führt den Namen Heimatverein Schlottwitz e.V.
b) Er hat seinen Sitz in 01768 Glashütte - OT Schlottwitz.
c) Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB und im Vereinsregister unter der Nr. 40940 beim Amtsgericht
Dresden eingetragen.
d) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
e) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins
a) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er bezweckt insbesondere die Belebung des kulturellen
und sportlichen Lebens im Ort so- wie die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde.
b) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• die Mitarbeit bei der Erhaltung und Pflege der Wanderwege
• Ausstellungen zur historischen Entwicklung des Ortes in der Heimatstube
• die Durchführung sportlicher und kultureller Aktivitäten in der Begegnungsstätte unter dem Motto
„Mitglieder für Mitglieder und Interessierte“, Beschäftigungsnachmittage für Kinder sowie
Mitglieder und Interessierte
• die Durchführung von allgemeinen Seniorenveranstaltungen und -maßnahmen
• die Durchführung von Veranstaltungen, oder auch der Beteiligung an solchen, die das gesellschaftliche Leben
innerhalb des Ortes fördern.
§ 3 Selbstlosigkeit
a) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
c) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Zuwendungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre benötigen dazu die schriftliche
Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
b) Über den Antrag der Aufnahme entscheidet der Vorstand.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
d) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. des Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
e) Wenn ein Mitglied gegen die Interessen und Ziele des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem
Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es von dem Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
f) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann mit einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung die nächste Mitglieder
versammlung angerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend.
g) Eine Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich hohe Verdienste um die Belange des Vereins
erworben haben. Für die Ehrenmitglieder wird kein Beitrag erhoben.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der
Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder, erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
• der Sektionsausschuss als beratendes Gremium
§ 7 Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus
• 1. Vorsitzender
• 2. Vorsitzenden
• Schatzmeister
• Schriftführer
• Wegewart
a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer und Wegewart.
b) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
c) Der Vorstand wird von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
d) Ein früheres Ausscheiden aus persönlichen Gründen ist nach Darlegung dieser den anderen Vorstandsmitgliedern
gegenüber möglich. § 7 g bleibt hiervon unberührt.
e) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem
besonderen Wahlgang gewählt. Die Wahl erfolgt mit Hand- abstimmung.
f) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger
gewählt sind.
g) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Vorstandssitzungen finden mindestens 4-mal jährlich statt. Die Sitzungen können auch im Rahmen von Video-
Konferenzen durchgeführt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Einladung erfolgt als elektronische
Übermittlung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
• Der Vorstand fasst Beschlüsse mit relativer Mehrheit. Diese sind schriftlich zu protokolieren.
• Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, elektronisch oder fernmündlich gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Schriftlich oder fernmündlich
gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
• Vorstandsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwands-
entschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
• Die Entscheidung über eine Ehrenamtspauschale trifft der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
a) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und den zu fassenden
Beschlüssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Sie tagt in der Regel einmal im
Jahr, mindestens alle zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt
gegebene Anschrift gerichtet war. Eine virtuelle Mitgliederversammlung per Videokonferenz ist ebenfalls möglich.
Findet die Versammlung im Rahmen einer virtuellen Versammlung statt, teilt der Vorstand in der Einladung mit, wie
der Zugang er- folgt und gibt die erforderlichen Login-Daten bekannt.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die
Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangt wird.
c) Im Rahmen der Mitgliederversammlung werden alle Jahresabschlussberichte vorgestellt, welche seit der letzten
Mitgliederversammlung erstellt wurden. Die Jahresrechnung und der Jahresbericht können eingesehen werden.
d) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben
zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie
bestellt mindestens einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem von ihm berufenen Gremium
angehören, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen. Über das Ergebnis wird der
Mitgliederversammlung berichtet.
e) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
• Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
• Aufgaben des Vereins
• Mitgliedsbeiträge
• Satzungsänderungen
• Auflösung des Vereins
f) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt. Jedes anwesende Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht
ist nicht übertragbar.
g) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
h) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von Versammlungsleiter und
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
a) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine absolute Mehrheit der anwesenden
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
b) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann
der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
oder elektronisch mitgeteilt werden.
§ 10 Der Sektionsausschuss
a) Der Sektionsausschuss besteht aus:
• den Mitgliedern des Vorstandes
• den Sektionsleitern
b) Der Sektionsausschuss tritt mindestens alle 6 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden
einberufen.
§ 11 Die Sektionen
a) Der Vorstand kann die Gründung von Sektionen beschließen
b) Jede Sektion wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Sektionsleiter. Die Sektionsleiter sind Mitglied des
Sektionsausschusses.
c) Die Sektionen können sich eine Sektionsordnung geben. Die Sektionsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
a) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder erforderlich. Es zählen nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung gefasst werden.
b) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszwecks darf das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke
entsprechend § 2 dieser Satzung innerhalb des Ortsteil Schlottwitz der Stadt Glashütte verwendet werden. Das
Vereinsvermögen geht, soweit im Rahmen des Beschlusses zur Auflösung nicht anders bestimmt, an die
Stadtverwaltung Glashütte.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.08.2024 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Glashütte, 21.08.2024
Vorsitzender