Satzung Heimatverein Schlottwitz e.V.

(Stand gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.08.2024)

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

a) Der Verein führt den Namen Heimatverein Schlottwitz e.V.

b) Er hat seinen Sitz in 01768 Glashütte - OT Schlottwitz.

c) Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB und im Vereinsregister unter der Nr. 40940 beim Amtsgericht

     Dresden eingetragen.

d) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

e) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Aufgabe und Zweck des Vereins

a) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er bezweckt insbesondere die Belebung des kulturellen

    und sportlichen Lebens im Ort so- wie die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde.

b) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

      • die Mitarbeit bei der Erhaltung und Pflege der Wanderwege

      • Ausstellungen zur historischen Entwicklung des Ortes in der Heimatstube

      • die Durchführung sportlicher und kultureller Aktivitäten in der Begegnungsstätte unter dem Motto

        „Mitglieder für Mitglieder und Interessierte“, Beschäftigungsnachmittage für Kinder sowie

        Mitglieder und Interessierte

      • die Durchführung von allgemeinen Seniorenveranstaltungen und -maßnahmen

      • die Durchführung von Veranstaltungen, oder auch der Beteiligung an solchen, die das gesellschaftliche Leben

        innerhalb des Ortes fördern.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

a) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

c) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe

     Zuwendungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre benötigen dazu die schriftliche

    Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

b) Über den Antrag der Aufnahme entscheidet der Vorstand.

c) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

d) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. des Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber

      dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.

e) Wenn ein Mitglied gegen die Interessen und Ziele des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem

    Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es von dem Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

f) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann mit einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung die nächste Mitglieder

    versammlung angerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend.

g) Eine Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich hohe Verdienste um die Belange des Vereins

    erworben haben. Für die Ehrenmitglieder wird kein Beitrag erhoben.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der

Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden

stimmberechtigten Vereinsmitglieder, erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

    • der Vorstand

    • die Mitgliederversammlung

    • der Sektionsausschuss als beratendes Gremium

 

§ 7 Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus

    • 1. Vorsitzender

    • 2. Vorsitzenden

    • Schatzmeister

    • Schriftführer

    • Wegewart

 

a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer und Wegewart.

b) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.

c) Der Vorstand wird von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

d) Ein früheres Ausscheiden aus persönlichen Gründen ist nach Darlegung dieser den anderen Vorstandsmitgliedern

    gegenüber möglich. § 7 g bleibt hiervon unberührt.

e) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem

    besonderen Wahlgang gewählt. Die Wahl erfolgt mit Hand- abstimmung.

f) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger

    gewählt sind.

g) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Vorstandssitzungen finden mindestens 4-mal jährlich statt. Die Sitzungen können auch im Rahmen von Video-

        Konferenzen durchgeführt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Einladung erfolgt als elektronische

        Übermittlung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn

        mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

    • Der Vorstand fasst Beschlüsse mit relativer Mehrheit. Diese sind schriftlich zu protokolieren.

    • Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, elektronisch oder fernmündlich gefasst

      werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Schriftlich oder fernmündlich

      gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

    • Vorstandsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwands-

      entschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.

    • Die Entscheidung über eine Ehrenamtspauschale trifft der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

a) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und den zu fassenden

    Beschlüssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Sie tagt in der Regel einmal im

    Jahr, mindestens alle zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden

    Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt

    gegebene Anschrift gerichtet war. Eine virtuelle Mitgliederversammlung per Videokonferenz ist ebenfalls möglich.

    Findet die Versammlung im Rahmen einer virtuellen Versammlung statt, teilt der Vorstand in der Einladung mit, wie

    der Zugang er- folgt und gibt die erforderlichen Login-Daten bekannt.

b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die

    Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der

   Gründe verlangt wird.

c) Im Rahmen der Mitgliederversammlung werden alle Jahresabschlussberichte vorgestellt, welche seit der letzten

    Mitgliederversammlung erstellt wurden. Die Jahresrechnung und der Jahresbericht können eingesehen werden.

d) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben

    zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie

    bestellt mindestens einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem von ihm berufenen Gremium

    angehören, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen. Über das Ergebnis wird der

    Mitgliederversammlung berichtet.

e) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

    • Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes

    • Aufgaben des Vereins

    • Mitgliedsbeiträge

    • Satzungsänderungen

    • Auflösung des Vereins

f) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen

    Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt. Jedes anwesende Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht

    ist nicht übertragbar.

g) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als

    abgelehnt.

h) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von Versammlungsleiter und

    Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

a) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine absolute Mehrheit der anwesenden

    Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,

    wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

b) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann

    der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich

    oder elektronisch mitgeteilt werden.

 

§ 10 Der Sektionsausschuss

a) Der Sektionsausschuss besteht aus:

      • den Mitgliedern des Vorstandes

      • den Sektionsleitern 

b) Der Sektionsausschuss tritt mindestens alle 6 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden

    einberufen.

 

§ 11 Die Sektionen

a) Der Vorstand kann die Gründung von Sektionen beschließen

b) Jede Sektion wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Sektionsleiter. Die Sektionsleiter sind Mitglied des

    Sektionsausschusses.

c) Die Sektionen können sich eine Sektionsordnung geben. Die Sektionsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

a) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden

    Mitglieder erforderlich. Es zählen nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht

    abgegebene Stimmen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung gefasst werden.

b) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszwecks darf das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke

    entsprechend § 2 dieser Satzung innerhalb des Ortsteil Schlottwitz der Stadt Glashütte verwendet werden. Das

    Vereinsvermögen geht, soweit im Rahmen des Beschlusses zur Auflösung nicht anders bestimmt, an die

    Stadtverwaltung Glashütte.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.08.2024 beschlossen. Diese Satzung tritt mit Eintragung in

das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Glashütte, 21.08.2024

 


Vorsitzender