Satzung Heimatverein Schlottwitz e.V.
(Stand gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.05.2023)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
a) Der Verein führt den Namen Heimatverein Schlottwitz e.V.
b) Er hat seinen Sitz in 01768 Glashütte - OT Schlottwitz.
c) Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB und im Vereinsregister unter der
Nr. 0490 beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
d) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
e) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins
a) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er
bezweckt insbesondere die Belebung des kulturellen und sportlichen Lebens im Ort so-
wie die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde.
b) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Die Mitarbeit bei der Erhaltung und Pflege der Wanderwege.
• Ausstellungen zur historischen Entwicklung des Ortes in der Heimatstube.
• Durchführung sportlicher und kultureller Aktivitäten in der Begegnungsstätte unter
dem Motto „Mitglieder für Mitglieder und Interessierte“ Beschäftigungsnachmittage für
Kinder sowie Mitglieder und Interessierte.
§ 3 Selbstlosigkeit
a) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
c) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre benöti-
gen dazu die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
b) Über den Antrag der Aufnahme entscheidet der Vorstand.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
d) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. des Jahres möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
e) Wenn ein Mitglied gegen die Interessen und Ziele des Vereins schwer verstoßen hat oder
trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es von dem
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
f) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann mit einer Frist von vier Wochen nach Mittei-
lung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Mitgliederversammlung
entscheidet dann abschließend.
g) Eine Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich hohe Verdienste
um die Belange des Vereins erworben haben. Für die Ehrenmitglieder wird kein Beitrag
erhoben.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederver-
sammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit,
der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder, er-
forderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem
Schriftführer und dem Wegewart.
b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Schatzmeister,
Schriftführer und Wegewart.
c) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied
vertritt einzeln.
d) Der Vorstand wird von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung für die Dauer von
vier Jahren gewählt.
e) Ein früheres Ausscheiden aus persönlichen Gründen ist nach Darlegung dieser den an
deren Vorstandsmitgliedern gegenüber möglich. § 7 g bleibt hiervon unberührt.
f) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mit-
gliederversammlung in einem besonderen Wahlgang gewählt. Die Wahl erfolgt mit Hand-
abstimmung.
g) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange
im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
h) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Vorstandssitzungen finden mindestens 4-mal jährlich statt. Die Sitzungen können
auch im Rahmen von Video-Konferenzen durchgeführt werden. Näheres regelt die
Geschäftsordnung. Die Einladung erfolgt als elektronische Übermittlung unter Einhal-
tung einer Einladungsfrist von einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig,
wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
• Der Vorstand fasst Beschlüsse mit relativer Mehrheit.
• Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, elektronisch
oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung
zu dem Verfahren erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
• Vorstandsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
• Die Entscheidung über eine Ehrenamtspauschale trifft der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
a) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesord-
nung und den zu fassenden Beschlüssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
oder per E-Mail eingeladen. Sie tagt in der Regel einmal im Jahr, mindestens alle zwei
Jahre. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte
dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Eine virtuelle Mitgliederversamm-
lung per Videokonferenz ist ebenfalls möglich. Findet die Versammlung im Rahmen einer
virtuellen Versammlung statt, teilt der Vorstand in der Einladung mit, wie der Zugang er-
folgt und gibt die erforderlichen Login-Daten bekannt.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereins-
interesse erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten
Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
c) Im Rahmen der Mitgliederversammlung werden alle Jahresabschlussberichte vorgestellt,
welche seit der letzten Mitgliederversammlung erstellt wurden. Die Jahresrechnung und
der Jahresbericht können eingesehen werden.
d) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grund-
sätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung
nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie bestellt mindestens einen
Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem von ihm berufenen Gremium an-
gehören, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen. Über das
Ergebnis wird der Mitgliederversammlung berichtet.
e) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
• Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
• Aufgaben des Vereins
• Mitgliedsbeiträge
• Satzungsänderungen
• Auflösung des Vereins
f) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt. Jedes anwe-
sende Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
g) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
a) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine abso-
lute Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen
kann in der Mitgliedersitzung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungs-
punkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
b) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs-
änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder elektronisch mitge-
teilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und
von Schriftführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
a) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 – Mehrheit der in der Mitglieder-
versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Es zählen nur die abgegebenen Ja-
und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Der Be-
schluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung gefasst werden.
b) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Vereinszwecks darf das Vereinsvermögen
nur für gemeinnützige Zwecke entsprechend § 2 dieser Satzung innerhalb des Ortsteil
Schlottwitz der Stadt Glashütte verwendet werden. Das Vereinsvermögen geht, soweit im
Rahmen des Beschlusses zur Auflösung nicht anders bestimmt, an die Stadtverwaltung
Glashütte.
Glashütte, 08.05.2023
Vorsitzender